Planen, Bauen und Sanieren im Landkreis Oldenburg

31 fähigkeit eines Bauvorhabens ist allein eine Übereinstimmung mit dem Bauordnungs- sowie Bauplanungsrecht als auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht). Grenzabstände Die Einhaltung der Grenzabstände ist unter anderem wichtig für den Brandschutz, für Licht und Luft und manchmal auch für „eine gute Nachbarschaft“. Wer möchte schon, dass ihm das Nachbargebäude zu dicht „auf die Pelle rückt“? Aber wieviel Abstand muss ein Gebäude beziehungsweise eine bauliche Anlage von der Grundstücksgrenze oder von anderen bereits bestehenden Gebäuden halten? Dies wird in den §§ 5-7 der NBauO geregelt. Grundsätzlich müssen alle baulichen Anlagen Abstand halten. Der Grenzabstand orientiert sich pauschal an der jeweiligen Höhe des Gebäudes. Als Faustformel gilt, dass der Grenzabstand 0,4 der Höhe der baulichen Anlage entspricht, aber mindestens drei Meter. Dann darf das Gebäude eine entsprechende Höhe von 7,5 Metern aufweisen. Wie jedoch wird die Höhe beziehungsweise der Grenzabstand bei einem Gebäude mit Dachüberstand berechnet? Kann für die Garage eine andere Regelung als für das Wohnhaus gelten? Darf eine Halle in einem Gewerbegebiet näher an die Grundstücksgrenze heranrücken? Und was ist mit dem Nachbarzaun? Die §§ 5-7 der NBauO sind zwar nur relativ wenige Paragraphen, aber sie haben es in sich. Da die Bemessung der Höhe und die Regelungen zur Abstandsbemessung so umfangreich sind, müssen wir hier auf die Erläuterungen der vielen Sonderfälle verzichten. (Siehe jedoch Nebenanlagen/Garagen/Carports). Der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser ist mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten können. Nebenanlagen/Garagen/Carports Möchten Sie eine Garage oder ein Carport oder eine Nebenanlage (z. B. einen Gartengeräteschuppen) errichten, so können diese nach Anhang zum § 60 NBauO unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. Aber Achtung: Auch verfahrensfreie oder genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen! So sind zum Beispiel die Grenzabstände, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder das Denkmalrecht einzuhalten. Unabhängig von der Genehmigungspflicht gibt es bei den Grenzabständen für Garagen und Nebenanlagen gem. § 5 NBauO einige Ausnahmen beziehungsweise Vergünstigungen. So darf z. B. eine Garage/Carport oder ein „Gartenhäuschen“ ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf einen Meter verringerten Grenzabstand errichtet werden, wenn folgendes beachtet wird: • maximale Höhe im Grenzbereich: 3 Meter • maximale Gesamtlänge je Grundstücksgrenze: 9 Meter • maximale Gesamtlänge auf dem Baugrundstück: 15 Meter Einfriedungen Vielen Bauherren stellt sich die Frage: Wie darf ich mein Baugrundstück einfrieden? Und oftmals stellt sich auch die Frage: Darf der Nachbar den Zaun so setzen, wie er es getan hat? Gemäß der Niedersächsischen Bauordnung brauchen Einfriedungen in Form von Zäunen, Stützmauern und Aufschüttungen (außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten) bis zu einer Höhe von zwei Metern keinen Grenzabstand einzuhalten. Einfriedungen (z. B. Zaun) mit nicht mehr als zwei Metern Höhe und Stützmauern mit nicht mehr als 1,5 Metern Höhe über der (natürlichen) Geländeoberfläche sind gemäß Anhang zur NBauO genehmigungsfrei. Es ist jedoch unter anderem vorab zu klären, ob eventuell der Bebauungsplan die Errichtung etwa von Zäunen ausschließt oder eine besondere Gestaltung vorschreibt. Grundsätzlich gilt: Für Pflanzen (Hecke, Bäume, etc.) ist das Bauordnungsamt nicht zuständig (Es sei denn, diese Pflanzen sind im Bebauungsplan festgesetzt). Hier greift das (private) „Nachbarrecht“. Und: Eine kurze Info oder Abstimmung mit den betroffenen Nachbarn vor Errichtung der Einfriedung wäre im Zuge einer guten Nachbarschaft wohl immer ratsam. PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG

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