Planen, Bauen und Sanieren im Landkreis Oldenburg

33 Da die finanziellen Landesmittel knapp sind, ist eine Förderung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die derzeitigen Wohnverhältnisse müssen unzureichend sein. Das ist der Fall, wenn abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder bestimmte Wohnungsgrößen unterschritten werden oder wenn beispielsweise Feuchtigkeit und Schimmel die Gesundheit gefährden. Persönliche Umstände können auch den Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung erforderlich machen, wofür ebenfalls das Darlehen der NBank genutzt werden kann. Das Einkommen darf festgelegte Grenzen (je nach Familienstand und -verhältnissen) nicht überschreiten. Neben dem Neubau werden auch der Kauf und die Modernisierung bzw. energetische Modernisierung einer selbstgenutzten Immobilie gefördert. Vor Ort ist die Wohnraumförderungsstelle des Landkreises Oldenburg, Bauordnungsamt, Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, die richtige Anlauf- und Beratungsstelle hinsichtlich Fragen zur Wohnbauförderung. Vorab können Sie sich unter www.nbank.de in den „aktuellen Förderprogrammen“ unter „Eigentumsförderung“ nähere Informationen (Produktinformationen) einholen. Hier finden Sie auch die entsprechenden Formulare, die bei der Wohnraumförderstelle eingereicht werden müssen. Diese prüft alle Unterlagen und leitet den Antrag dann an die NBank weiter. Denkmalschutz Die Erhaltung von Denkmälern ist eine äußerst wichtige Aufgabe. Dabei geht es nicht nur um historische Prunkstücke, sondern besonders um den Erhalt von Zeugnissen unserer lebendigen Vergangenheit, um gewachsene Gemeindebereiche und um Einzelbauten. So können neben den ortsbildprägenden Gebäuden wie Kirchen und Rathäuser auch kleinere Gebäude wie Bürger- und Bauernhäuser, Kleinbauten wie Steinwappen und alte Türen die Denkmaleigenschaft mit sich bringen. Hausbesitzer sind trotz dieser Bedeutung oft nicht sonderlich begeistert, wenn sie erfahren, dass ihr Anwesen unter Denkmalschutz gestellt wurde. Verständlicherweise denken sie zuerst an die Auflagen und Einschränkungen, die ihnen bei baulichen Veränderungen im Weg stehen könnten. Diese greifen fast unwillkürlich in die Substanz der Denkmäler ein, vor allem, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet und umgenutzt werden soll. Die Denkmalliste Die Denkmalliste ist ein Verzeichnis aller bekannten Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler und beweglicher Denkmäler. Die Denkmalliste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt und fortgeschrieben. Diese Umbaumaßnahmen erfordern Fingerspitzengefühl und Erfahrung im Umgang mit historischer Bausubstanz. Bereits im Planungsstadium sollten Sie sich daher mit erfahrenen Architekten und Denkmalschützern in Verbindung setzen. Alle Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden innerhalb einer Gesamtanlage bedürfen einer Baugenehmigung oder zumindest einer denkmalpflegerischen Erlaubnis gemäß § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Die denkmalpflegerische Erlaubnis ist kostenfrei. In der Regel ist die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens mit Auflagen im Sinne der Denkmalpflege verbunden. Solche Auflagen können sich etwa auf die Erhaltung wertvoller Bauteile, auf die Art von Oberflächenbehandlungen, auf die Ausbildung neu hinzugefügter Bauteile etc. beziehen. In der Praxis heißt das, dass grundsätzlich jede Veränderung an einem Gebäude innerhalb eines Ensembles oder in und an einem Baudenkmal baugenehmigungspflichtig oder erlaubnispflichtig ist. Ohne Rücksprache mit den zuständigen Stellen dürfen deshalb niemals verändernde Maßnahmen an Baudenkmälern vorgenommen werden. Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oldenburg können Sie erfragen, was im Einzelnen baugenehmigungs- oder erlaubnispflichtig ist. TIPP Baudenkmäler sind nicht nur schön und repräsentativ, sie stoßen bei Immobilienkäufern insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten auf Interesse. Die Gebäudeherstellungskosten für Baudenkmäler können über einen Zeitraum von zwölf Jahren mit sieben bis neun Prozent pro Jahr abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Denkmaleigenschaft bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten anerkannt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt und nach Beendigung der baulichen Maßnahme eine Abnahme durch die Untere Denkmalschutzbehörde erfolgt. PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG

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