Wegweiser für Familien und Jugendliche im Landkreis Wunsiedel

ÄMTER UND FINANZEN 47 Rechtsanwälte Siehe Seite 38 Amtsgericht Antragauf Veränderungdes Sorgerechts oderUmgangsrechtes: Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Wunsiedel Kemnather Straße 33 | 95632 Wunsiedel Tel.: 09232 885116 | Fax: 09232 885244 Ansprechpartner Sorgerechtserklärung Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge | Kreisjugendamt Jean-Paul-Straße 9 | 95632 Wunsiedel Erster Buchstabe des Nachnamens Ihres Kindes/Ihrer Kinder: A bis Ma: Herr Dittrich | Tel.: 09232 80302 Mb bis Z: Frau Enders | Tel.: 09232 80320 n n Umgang Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Elternteilen demWohl des Kindes dient. Dementsprechend hat das Kind einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen, aber auch mit anderen Personen, die ihm besonders nahestehen, wie zum Beispiel Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern usw., sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht besteht unabhän- gig von der Regelung des Sorgerechts. Aus diesem Umgangsrecht des Kindes, insbesondere mit den Eltern, resultiert das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Ein umgangsberechtigter Elternteil ist zum Umgang verpflichtet. Zudem haben Eltern alles zu unter- lassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind selbst hat zur Wahrneh- mung des Umgangsrechts Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt. Wünschen Sie als umgangsberechtigter Elternteil eine Änderung des Umgangsrechts und ist eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil nicht möglich, so ist es sinnvoll, sich zunächst Rat und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist auf diesemWege keine Lösung möglich, kann das Familienge- richt auf Ihren Antrag hin das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn durch den Umgang das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Des Weiteren kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit mitwir- kungsberechtigter Dritter stattfinden darf. Ansprechpartner siehe vorheriger Punkt „Sorgerecht“. Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Die Eltern haben die Pflicht, die elterliche Sorge weiterhin im gegensei- tigen Einvernehmen und zumWohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Grundsätzlich ist in diesen Fällen zu einer Sorge- vereinbarung zu raten. Inhalt der Sorgevereinbarung sind Punkte wie: • der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes • Umgangsregelung • die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens • der Kindesunterhalt • die Vorgehensweise im Streitfall Bei Fragen oder Problemen besteht die Möglichkeit, sich fachlich beraten zu lassen, entweder beim Jugendamt oder in einer Beratungsstelle. Können sich Eltern in einzelnen Angelegenheiten der elter- lichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann eine Entscheidung des Familiengerichts auf Antrag eines Elternteils herbeigeführt werden. Wichtige Ansprechpartner Trennungs- und Scheidungsberatung Psychologische Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Selb-Wunsiedel e. V. Hauptstelle Selb Von-der-Tann-Straße 4 Tel.: 09287 2770 | Fax: 09287 4373 beratungsstelle.selb@diakonie-wun.de www.diakonie-wun.de Außensprechstunde • Marktredwitz | Klingerstraße 2 • Wunsiedel | Bezirksamtsstraße 8 Die Psychologische Beratungsstelle bietet in regelmäßigen Abständen ein Gruppenangebot für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien an! Kreisjugendamt Wunsiedel Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge | Kreisjugendamt Jean-Paul-Straße 9 | 95632 Wunsiedel Trennungs- und Scheidungsberatung Tel.: 09232 80-267, -313, -319

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