Ratgeber für Senioren im Landkreis Wunsiedel

19 Hilfe zur Pflege Hilfe zur Pflege erhalten Personen, die pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert sind oder die pflegebedürftig sind, aber die Pauschalleistungen der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI)) bei notwendiger Pflege im häuslichen oder stationären Bereich für die pflegerischen Kosten nicht ausreichen. Die Zuständigkeit liegt für die Personen aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge beim Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung, Cottenbacher Straße 23, 95455 Bayreuth, 4 0921 7846-0. Hilfen zur Gesundheit („Krankenhilfe“) Durch die Gesundheitsreform 2007 wurde grundsätzlich für alle Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben, der Zu- gang zu einer Krankenversicherung (wieder) eröffnet. Ob zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, hängt davon ab, wie man vorher versichert war. Ehemals gesetzlich Krankenversicherte müssen seit 2007 wieder in ihrer ehemaligen Krankenkasse versichert werden. Die Kassen dürfen solche Personen nicht abweisen. Für ehemals privat Krankenversicherte wurde der sog. erweiterte Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Er wird auch für Personen geöffnet, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben. Für die Versicherung im Standardtarif spielt der persönliche Gesundheitszustand keine Rolle. Risikoabhängige Zuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht. Die Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe, die vom Leistungsumfang her den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kommen somit nur noch für Personen in Betracht, die nicht krankenversichert sind und auch durch die Gesundheitsreform zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Antragstellung erforderlich. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Ihre Kinder werden hierbei nicht zum Unterhalt herangezogen, soweit deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 EUR liegt. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, ••die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr, je nach Geburtsjahrgang) oder ••wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ••die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners bestreiten können. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Eingliederungshilfe wird Personen gewährt, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bestehende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung, Cottenbacher Straße 23, 95445 Bayreuth, 4 0921 7846-0.

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