7.2 Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung
(ab 01.01.2022)Im Folgenden werden die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung beschrieben. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte der Tabelle:
Leistungsart | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) |
- | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesachleistung (monatlich) |
- | 724 Euro | 1.363 Euro | 1.693 Euro | 2.095 Euro |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) |
- | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Kurzzeitpflege (jährlich) |
- | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro |
Verhinderungspflege (jährlich) |
- | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Vollstationäre Leistungen (monatlich) |
- | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Entlastungsbetrag (monatlich) |
125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich) |
40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Hausnotruf (monatlich) |
25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro |
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der
Pflegeversicherung. Dieses wird ausbezahlt,
wenn die Pflege zu Hause durch einen Angehörigen
oder eine andere Bezugsperson erfolgt.
Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen
ausbezahlt. Dieser kann es als Anerkennung an
die Pflegeperson weitergeben. Es ist möglich,
das Pflegegeld mit den ambulanten Pflegesachleistungen
zu kombinieren (Kombinationsleistung).
Das Pflegegeld wird in diesem Fall nur
noch anteilig ausbezahlt.
Pflegesachleistung
Pflegebedürftige können zur Pflege einen ambulanten
Pflegedienst beauftragen. Dann übernimmt
die Pflegeversicherung bis zu einem
gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (richtet
sich nach dem Pflegegrad, siehe Tabelle) die Kosten ab Pflegegrad 2 für
- Hilfen bei der Grundpflege (Körperwäsche), beim An- und Auskleiden, bei der mundgerechten Zubereitung von Mahlzeiten oder bei der Bereitstellung von Getränken
- Hilfen bei der Haushaltsführung
- Maßnahmen der Betreuung (Beschäftigung, Spaziergänge, Gespräche führen etc.)
Das wird als Pflegesachleistung bezeichnet.
Der beauftragte Pflegedienst rechnet direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Eine Kombination von Pflegegeld und ambulanter Pflegesachleistung ist möglich.
Eine Übersicht über ambulante von den Krankenkassen zugelassene Pflegedienste in Ihrer Nähe finden Sie in Kapitel 7.8. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ebenso bieten viele Krankenkassen im Internet Übersichtslisten über zugelassene Pflegedienste an.
Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung)
ist ein Angebot für Pflegebedürftige, die
nicht den ganzen Tag zu Hause gepflegt werden
können. Sie können im Tagesverlauf zeitweise
in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung
betreut und gepflegt werden. Dies kann eine
große Unterstützung im Alltag pflegender Angehöriger
bedeuten.
Die Kosten werden anteilig von der Pflegekasse übernommen. Ob ein Fahrdienst von der Einrichtung angeboten wird, klären Sie mit dem jeweiligen Anbieter.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege dient der zeitlich befristeten
stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen,
die ansonsten zu Hause gepflegt werden
(Pflegegrad 2–5). Sie soll einen Krankenhausaufenthalt
vermeiden oder verkürzen sowie nach
schwerer Krankheit die Nachsorge sicherstellen.
Außerdem ermöglicht sie pflegenden Angehörigen
eine zeitlich begrenzte Entlastung von
bis zu 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr, zum
Beispiel bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson.
Im Einzelfall kann Kurzzeitpflege auch
dazu dienen, das Leben im Heim näher kennenzulernen,
um eine notwendige Heimaufnahme
zu erleichtern. Haben Pflegebedürftige die Leistungen
der Verhinderungspflege noch nicht oder nur teilweise
verwendet, dann können diese Mittel auch für die
Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Einrichtungen im Landkreis Ebersberg, die Kurzzeitpflege anbieten, finden Sie in der Übersicht der stationären Einrichtungen in Kapitel 7.8.
Verhinderungspflege
Macht der pflegende Angehörige Urlaub oder ist
er durch Krankheit oder aus anderen Gründen
vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt
die Pflegeversicherung die nachgewiesenen
Kosten einer notwendigen Ersatzpflege
für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die
sogenannte Verhinderungspflege. Die pflegebedürftige
Person muss mindestens in Pflegegrad
2 eingestuft sein. Ein Anspruch auf
Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem
die Pflegeperson den pflegebedürftigen
Menschen mindestens sechs Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege kann
auch stundenweise in Anspruch genommen
werden. Die Verhinderungspflege kann sowohl
von ambulanten Pflegediensten als auch von
Privatpersonen ausgeführt werden.
Vollstationäre Leistungen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in
vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche
Pflege nicht möglich oder wegen der Besonderheit
des Einzelfalles nicht ausreichend ist.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben
Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe
von bis zu 125 Euro pro Monat. Dies gilt auch
für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag
kann für entstehende Kosten für
folgende Leistungen verwendet werden:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der zugelassenen Pflegedienste
- Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- Leistungen für ehrenamtlich tätige und selbständige Einzelpersonen
Der Betrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des darauffolgenden Jahres verfällt der angesparte Betrag.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der
Pflegeversicherung, soweit sie nicht wegen
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern
zu leisten sind. Hier wird unterschieden
zwischen
- technischen Pflegehilfsmitteln wie beispielsweise einem Pflegebett, einem Rollator, Lagerungshilfenoder einem Notrufsystem oder
- zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie zum Beispiel Betteinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe.
Zuschuss zum Hausnotruf
Für einen Hausnotruf zahlt die Pflegekasse einmalig
10,49 Euro für den Anschluss und 23 Euro
für den laufenden Betrieb.
Wohnungsanpassung
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
von Pflegebedürftigen, zum Beispiel für
kleinere Um- und Einbauten, können Zuschüsse
bis jeweils 4.000 Euro gewährt werden. (Weitere
Unterstützung siehe Kapitel 6.1.)
Wohngruppenzuschuss
Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant
betreuten Wohngruppe versorgt, zahlt die Pflegekasse
einen Einrichtungszuschuss sowie
einen Zuschuss für eine Organisationskraft.
Die Förderung des barrierefreien Umbaus ist
möglich.