Testament
Fehlende oder schlecht formulierte Testamente
führen häufig zum Rechtsstreit innerhalb der Familie
und zu Ergebnissen, die in der Regel nicht
im Interesse des Erblassers gelegen haben. Es empfiehlt
sich daher, ein Testament zu errichten
und sich diesbezüglich fachkundig beraten zu
lassen. Die Testamentserrichtung kann hierbei auf
verschiedene Weise geschehen:
Eigenhändiges Testament. Der Erblasser hat
grundsätzlich die Möglichkeit, ein eigenhändiges handgeschriebenes
Testament zu errichten.
Formvoraussetzung hierfür ist, dass das gesamte
Testament unter Angabe von Ort und Datum
eigenhändig geschrieben und mit vollständigen
Namen unterschrieben ist. Um sicherzustellen,
dass das Testament nach dem Tode auch eröffnet
wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung
gegeben werden. Ehegatten haben die
Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu
errichten. Ein solches Testament wird eigenhändig
handschriftlich von einem der Ehepartner unter
Angabe von Ort und Datum geschrieben und von
beiden Ehepartnern jeweils persönlich mit vollem
Namen unterschrieben.
Auch ein solches gemeinschaftliches Testament kann in amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes gegeben werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nur durch beide Ehepartner gemeinsam erfolgen kann und dass das gemeinschaftliche Testament in gewissem Umfang auch zu einer Bindung der Ehepartner an die testamentarische Verfügung führt.
Um sicherzustellen, dass Ihr testamentarisch verfügter letzter Wille auch zum Tragen kommt, sollten Sie darauf achten, dass die Formulierung des Testamentes auch eindeutig und rechtlich zutreffend ist. Es ist daher ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen, z. B. durch einen im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt oder Notar.
Der Rechtsanwalt / Notar kann Ihnen dabei helfen, Ihr Testament so zu formulieren, dass es auch die von Ihnen gewünschten Regelungen herbeiführt.