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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

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1.612Euro für biszuvierWochen.Wird ineinem

Kalenderjahr der Anspruch auf Verhinderungs-

pflege nicht ausgenutzt, kann sich die Pflege­

kasse mit weiteren 1.612 Euro an der Kurzzeit-

pflege beteiligen. Dadurch erhöht sich der

zeitliche Anspruch in diesemKalenderjahr auf

biszuachtWochen. Esstehensomit insgesamt

3.224Euro für dieKurzzeitpflegezurVerfügung.

Bis zur Höhe der o. g. Beträge erfolgt eine

Übernahme der Kosten für pflegebedingte

Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen

Betreuung, sowie der medizinischen Behand-

lungspflege durch die Pflegekasse. Darüber

hinaus anfallende Kosten für Unterkunft und

Verpflegung (sog. „Hotelkosten“), anteilige

Investitionskosten müssen privat getragen

werden.

Das Pflegegeld wird in der Zeit der Kurzzeit-

pflege für maximal vier Wochen in halber

Höhe weitergezahlt. Sollten Kombinations-

leistungen vereinbart worden sein, wird in der

Zeit der Kurzzeitpflege das zuletzt bezogene

anteilige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Pflegebedürftige mit einer sog. erheblich

eingeschränkten Alltagskompetenz, z. B.

bei vorliegender Demenz, können den ihnen

zuerkannten Betreuungsbetrag in Höhe von

104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder

208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) für

die sog. „Hotelkosten“ der Kurzzeitpflege

einsetzen.

Die Anschriften von Einrichtungen, die im

Landkreis Rotenburg (Wümme) Kurzzeitpflege

anbieten, sind auf Seite 57 hinterlegt.

Tages- oder Nachtpflege/Teilstationäre

Versorgung

Für Pflegebedürftige wird in diesen teil­

stationären Einrichtungen tagsüber oder

nachts Pflege und Betreuung angeboten.

Für die Tagespflege bietet sich hierbei die

Möglichkeit tagsüber ein- oder mehrmals

wöchentlich Betreuung und pflegerische Hil-

fen zu nutzen, z. B. wenn die Versorgung zu

Hause durch die Berufstätigkeit der Pflege­

personen, nicht gewährleistet ist. Die Pflege­

bedürftigen werdenmeist morgens vom Fahr-

dienst der Einrichtung abgeholt und nach­

mittags zurück nach Hause gebracht.

DieTagespflegekannsowohl zur Entlastungder

pflegenden Angehörigen beitragen als auch

eine soziale Isolation vermeiden. Durch den

Besuch der Einrichtung ist die Erfahrung einer

sozialen Gemeinschaft möglich. Es können

sowohl Kontakte geknüpft, als auch entspre-

chende Beschäftigungsangebote zur körper­

lichenundgeistigenAktivierunggenutztwerden.

Seit 01.01.2015 haben Menschen mit erheb-

lich eingeschränkter Alltagskompetenz in

der Pflegestufe 0 Anspruch auf teilstationäre

Pflege.

Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten

der Pflege, der sozialen Betreuung und der

medizinischen Behandlungspflege. Darüber

hinaus anfallende Pflegekosten und Kosten

für Unterkunft und Verpflegung (sog. „Hotel­

kosten”) müssen privat getragen werden.

Zur Abdeckung der enthaltenen „Investitions­

kosten” kann beim Landkreis ein Zuschuss

beantragt werden. Antragsberechtigt ist die

Pflegeeinrichtung.

Pflegebedürftige mit einer sog. dauerhaft

erheblich eingeschränktenAlltagskompetenz,

z. B. bei vorliegender Demenz, können den

ihnen zuerkannten Betreuungsbetrag in Höhe

von 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder

208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) für die

sog. „Hotelkosten“derTages- oderNachtpflege

einsetzen. Bei Pflegebedürftigen mit Pflege-

stufe 1 bis 3, deren Alltagskompetenz nicht

eingeschränkt ist, erstattet seit 01.01.2015

die Pflegekasse die entstandenen Kosten mit

einemBetrag bis zu 104 Euromonatlich.

Seit 01.01.2015 kann die Leistung für Tages-

oder Nachtpflege in vollem Umfang genutzt

werden. Der Anspruch auf Pflegegeld oder die

Pflegesachleistung verringert sich dadurch

nicht.