8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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1.612Euro für biszuvierWochen.Wird ineinem
Kalenderjahr der Anspruch auf Verhinderungs-
pflege nicht ausgenutzt, kann sich die Pflege
kasse mit weiteren 1.612 Euro an der Kurzzeit-
pflege beteiligen. Dadurch erhöht sich der
zeitliche Anspruch in diesemKalenderjahr auf
biszuachtWochen. Esstehensomit insgesamt
3.224Euro für dieKurzzeitpflegezurVerfügung.
Bis zur Höhe der o. g. Beträge erfolgt eine
Übernahme der Kosten für pflegebedingte
Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen
Betreuung, sowie der medizinischen Behand-
lungspflege durch die Pflegekasse. Darüber
hinaus anfallende Kosten für Unterkunft und
Verpflegung (sog. „Hotelkosten“), anteilige
Investitionskosten müssen privat getragen
werden.
Das Pflegegeld wird in der Zeit der Kurzzeit-
pflege für maximal vier Wochen in halber
Höhe weitergezahlt. Sollten Kombinations-
leistungen vereinbart worden sein, wird in der
Zeit der Kurzzeitpflege das zuletzt bezogene
anteilige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Pflegebedürftige mit einer sog. erheblich
eingeschränkten Alltagskompetenz, z. B.
bei vorliegender Demenz, können den ihnen
zuerkannten Betreuungsbetrag in Höhe von
104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder
208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) für
die sog. „Hotelkosten“ der Kurzzeitpflege
einsetzen.
Die Anschriften von Einrichtungen, die im
Landkreis Rotenburg (Wümme) Kurzzeitpflege
anbieten, sind auf Seite 57 hinterlegt.
Tages- oder Nachtpflege/Teilstationäre
Versorgung
Für Pflegebedürftige wird in diesen teil
stationären Einrichtungen tagsüber oder
nachts Pflege und Betreuung angeboten.
Für die Tagespflege bietet sich hierbei die
Möglichkeit tagsüber ein- oder mehrmals
wöchentlich Betreuung und pflegerische Hil-
fen zu nutzen, z. B. wenn die Versorgung zu
Hause durch die Berufstätigkeit der Pflege
personen, nicht gewährleistet ist. Die Pflege
bedürftigen werdenmeist morgens vom Fahr-
dienst der Einrichtung abgeholt und nach
mittags zurück nach Hause gebracht.
DieTagespflegekannsowohl zur Entlastungder
pflegenden Angehörigen beitragen als auch
eine soziale Isolation vermeiden. Durch den
Besuch der Einrichtung ist die Erfahrung einer
sozialen Gemeinschaft möglich. Es können
sowohl Kontakte geknüpft, als auch entspre-
chende Beschäftigungsangebote zur körper
lichenundgeistigenAktivierunggenutztwerden.
Seit 01.01.2015 haben Menschen mit erheb-
lich eingeschränkter Alltagskompetenz in
der Pflegestufe 0 Anspruch auf teilstationäre
Pflege.
Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten
der Pflege, der sozialen Betreuung und der
medizinischen Behandlungspflege. Darüber
hinaus anfallende Pflegekosten und Kosten
für Unterkunft und Verpflegung (sog. „Hotel
kosten”) müssen privat getragen werden.
Zur Abdeckung der enthaltenen „Investitions
kosten” kann beim Landkreis ein Zuschuss
beantragt werden. Antragsberechtigt ist die
Pflegeeinrichtung.
Pflegebedürftige mit einer sog. dauerhaft
erheblich eingeschränktenAlltagskompetenz,
z. B. bei vorliegender Demenz, können den
ihnen zuerkannten Betreuungsbetrag in Höhe
von 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder
208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) für die
sog. „Hotelkosten“derTages- oderNachtpflege
einsetzen. Bei Pflegebedürftigen mit Pflege-
stufe 1 bis 3, deren Alltagskompetenz nicht
eingeschränkt ist, erstattet seit 01.01.2015
die Pflegekasse die entstandenen Kosten mit
einemBetrag bis zu 104 Euromonatlich.
Seit 01.01.2015 kann die Leistung für Tages-
oder Nachtpflege in vollem Umfang genutzt
werden. Der Anspruch auf Pflegegeld oder die
Pflegesachleistung verringert sich dadurch
nicht.