4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
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Viele Menschen verfügen im Alter nur über
geringe Einkünfte. Wenn auch Sie hiervon
betroffen sind, scheuen Sie sich nicht, die
Ihnen zustehenden finanziellen Hilfen und
Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Einige Beispiele finden Sie im Folgenden:
Wohngeld
Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leis-
tung, die als individueller familienorientierter
Zuschuss fürMieter undEigentümer vonWohn
raum erbracht wird. Ob Sie Wohngeld in An-
spruch nehmen können und in welcher Höhe,
hängt insbesondere von drei Faktoren ab:
n
Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden
Haushaltsmitglieder
n
Höhe des Gesamteinkommens
n
Höhe der zuschussfähigen Miete
bzw. Belastung
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:
n
Empfänger von Grundsicherungsleis-
tungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
n
Empfänger vonSozialhilfenachdemSozial-
gesetzbuch XII
n
Empfänger von Arbeitslosengeld II
n
Empfänger von Leistungen nach demAsyl-
bewerberleistungsgesetz
Weitere Informationen und Antragsunterlagen
erhaltenSiebei denWohngeldstellendesLand-
kreises:
■■
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
04261 983-2566
■■
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
04761 983-4579
Antragsunterlagen erhalten Sie auch bei der
jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Ihres Wohnortes.
für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um
Monate
auf Vollendung eines
Lebensalters von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monate
1949
3
65 Jahren und 3 Monate
1950
4
65 Jahren und 4 Monate
bis
ab 1964
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67 Jahren
Grundsicherungsleistungenzur ausreichenden
Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter
undbei Erwerbsminderung nachdemZwölften
Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen
erhalten die entweder:
n
die Altersgrenze erreicht haben oder
n
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
dauerhaft voll erwerbsgemindert imSinne
der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43
Abs. 2 SGB VI) sind.
Die Altersgrenze erreichen Personen, die vor
dem 01. Januar 1947 geboren sind, mit Voll-
endung des 65. Lebensjahres. Für Personen,
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt ange-
hoben:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung