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4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN

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Die Leistungen der Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung umfassen in der

Regel:

n

den für den Antragsberechtigten maß­

gebenden Regelsatz (ab 01. Januar 2015:

399 Euro für den Haushaltsvorstand und

jeweils 360 Euro für volljährige Partner in

der Bedarfsgemeinschaft)

n

die angemessenen tatsächlichen Aufwen-

dungen für Unterkunft und Heizung und

n

Mehrbedarfe, z. B. ein Mehrbedarf bei

Vorliegen eines Schwerbehindertenaus­

weisesmit demMerkzeichen„G“oder „aG“.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Ein Anspruch auf Leistungen der Grund­

sicherung imAlter und bei Erwerbsminderung

besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht

aus dem Einkommen oder dem Vermögen

sichergestellt werden kann.

Der Einkommens- und Vermögenseinsatz

richtet sich nach den allgemeinen Vor-

schriften der Sozialhilfe. Demnach sind die

monatlich zufließenden Einkünfte auf die

Grundsicherung anzurechnen. Steuern und

Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere

mit der Erzielung des Einkommens verbun-

dene Ausgaben werden vom Einkommen

abgesetzt.

Einzusetzen ist das gesamte verwertbare

Vermögen, soweit es die maßgeblichen

Vermögensfreigrenzen übersteigt. Die Ver­

mögensfreigrenze bei alleinstehenden Per-

sonen beträgt derzeit 2.600 Euro. Bei Ver-

heirateten / Lebenspartnern erhöht sich die

Vermögensfreigrenze auf derzeit 3.214 Euro.

Verfahren

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-

minderung wird in der Regel für 12 Monate

bewilligt. Der Leistungsanspruch beginnt bei

einer Erstbewilligung oder bei einer begüns-

tigenden Leistungsänderung am Ersten des

Monats.

Vordruck eines Sozialhilfeantrages