4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
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Die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung umfassen in der
Regel:
n
den für den Antragsberechtigten maß
gebenden Regelsatz (ab 01. Januar 2015:
399 Euro für den Haushaltsvorstand und
jeweils 360 Euro für volljährige Partner in
der Bedarfsgemeinschaft)
n
die angemessenen tatsächlichen Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung und
n
Mehrbedarfe, z. B. ein Mehrbedarf bei
Vorliegen eines Schwerbehindertenaus
weisesmit demMerkzeichen„G“oder „aG“.
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Ein Anspruch auf Leistungen der Grund
sicherung imAlter und bei Erwerbsminderung
besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht
aus dem Einkommen oder dem Vermögen
sichergestellt werden kann.
Der Einkommens- und Vermögenseinsatz
richtet sich nach den allgemeinen Vor-
schriften der Sozialhilfe. Demnach sind die
monatlich zufließenden Einkünfte auf die
Grundsicherung anzurechnen. Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere
mit der Erzielung des Einkommens verbun-
dene Ausgaben werden vom Einkommen
abgesetzt.
Einzusetzen ist das gesamte verwertbare
Vermögen, soweit es die maßgeblichen
Vermögensfreigrenzen übersteigt. Die Ver
mögensfreigrenze bei alleinstehenden Per-
sonen beträgt derzeit 2.600 Euro. Bei Ver-
heirateten / Lebenspartnern erhöht sich die
Vermögensfreigrenze auf derzeit 3.214 Euro.
Verfahren
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung wird in der Regel für 12 Monate
bewilligt. Der Leistungsanspruch beginnt bei
einer Erstbewilligung oder bei einer begüns-
tigenden Leistungsänderung am Ersten des
Monats.
Vordruck eines Sozialhilfeantrages