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6. SELBSTBESTIMMT VORSORGEN

35

n

Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Rente,

Entgegennahme von Geldern)

n

Gesundheitssorge

n

Wohnungsangelegenheiten

n

Vertretung gegenüber ÄmternundBehörden

n

Aufenthaltsbestimmung (z. B. bei der Aus-

wahl eines Heimplatzes)

Die betreute Person behält dabei ihr Selbst­

bestimmungsrecht, soweit sie einsichts- bzw.

einwilligungsfähig ist. Diese rechtlicheBetreu-

ung kann eine nahe stehende Person, ein(e)

Verwandte(r) oder Bekannte(r) übernehmen.

Wenn eine solche ehrenamtliche Person nicht

zur Verfügung steht, kann das Betreuungs­

gericht auch einen Berufsbetreuer bestellen.

Der Betreuer wird durch das Betreuungsge-

richt verpflichtet und in der Regel einmal jähr-

lich überprüft. Der Betreuer muss u. a. nach­

weisen, wie er das Einkommen und Vermögen

des Betreuten verwaltet hat, aber auch, ob

und welche Maßnahmen er zur Rehabilitation

genutzt hat und wie es dem betreuten Men-

schen gesundheitlich und persönlich geht.

Betreuungsverfügung

Mittels einer Betreuungsverfügung kann

schon im Vorfeld schriftlich festgelegt wer-

den, wer – wenn nötig – als Betreuer bestellt

werden und wie die Betreuung geführt wer-

den soll.

Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner

besonderen Form, allerdings sollte sie ver-

ständlich formuliert sein. Der Verfasser muss

eindeutig erkennbar sein. DieWünsche sollten

differenziert und eindeutig geäußert werden.

Falls Sie in der Betreuungsverfügung eine Per-

son benennen, die zumBetreuer bestellt wer-

den soll: Sprechen Sie vorher mit dieser Per-

son, ob sie zur Übernahme der gesetzlichen

Betreuung bereit wäre.

Eine Betreuungsverfügung sollte bei dem

für Ihren Wohnort zuständigen Betreuungs­

gericht hinterlegt werden (Auskunft erteilen

die auf Seite 36 genannten Stellen).

©Robert Kneschke _Fotolia

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