6. SELBSTBESTIMMT VORSORGEN
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n
Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Rente,
Entgegennahme von Geldern)
n
Gesundheitssorge
n
Wohnungsangelegenheiten
n
Vertretung gegenüber ÄmternundBehörden
n
Aufenthaltsbestimmung (z. B. bei der Aus-
wahl eines Heimplatzes)
Die betreute Person behält dabei ihr Selbst
bestimmungsrecht, soweit sie einsichts- bzw.
einwilligungsfähig ist. Diese rechtlicheBetreu-
ung kann eine nahe stehende Person, ein(e)
Verwandte(r) oder Bekannte(r) übernehmen.
Wenn eine solche ehrenamtliche Person nicht
zur Verfügung steht, kann das Betreuungs
gericht auch einen Berufsbetreuer bestellen.
Der Betreuer wird durch das Betreuungsge-
richt verpflichtet und in der Regel einmal jähr-
lich überprüft. Der Betreuer muss u. a. nach
weisen, wie er das Einkommen und Vermögen
des Betreuten verwaltet hat, aber auch, ob
und welche Maßnahmen er zur Rehabilitation
genutzt hat und wie es dem betreuten Men-
schen gesundheitlich und persönlich geht.
Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann
schon im Vorfeld schriftlich festgelegt wer-
den, wer – wenn nötig – als Betreuer bestellt
werden und wie die Betreuung geführt wer-
den soll.
Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner
besonderen Form, allerdings sollte sie ver-
ständlich formuliert sein. Der Verfasser muss
eindeutig erkennbar sein. DieWünsche sollten
differenziert und eindeutig geäußert werden.
Falls Sie in der Betreuungsverfügung eine Per-
son benennen, die zumBetreuer bestellt wer-
den soll: Sprechen Sie vorher mit dieser Per-
son, ob sie zur Übernahme der gesetzlichen
Betreuung bereit wäre.
Eine Betreuungsverfügung sollte bei dem
für Ihren Wohnort zuständigen Betreuungs
gericht hinterlegt werden (Auskunft erteilen
die auf Seite 36 genannten Stellen).
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