Titelbild Familienwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
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2.1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Pflegebedürftige Angehörige

Viele pflegebedürftige Menschen möchten durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter verbessert. Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen können folgende berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen:

Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Das heißt, eine vollständige Freistellung kann – wie bei der Pflegezeit – bis zu 6 Monaten erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen – auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit – darf aber 24 Monate nicht überschreiten. Der Anspruch für eine Freistellung bis zu 6 Monaten besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und für eine längere Freistellung bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Im Falle einer unerwarteten akuten Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung der Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Beschäftigte, die dies in Anspruch nehmen, können – sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist – ein auf bis zu 10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Pflegezeit
Beschäftigte, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen wollen, haben die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monate. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. So können Beschäftigte ihre berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Pflegebedarf ausrichten. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit
Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen.
Umfangreiche Informationen zu diesen Regelungen finden Sie auf den Seiten der zuständigen Ministerien:
icon-url www.bmas.de (-> „Arbeit“ -> „Arbeitsrecht“)
icon-url www.bmfsfj.de (-> „Themen“ -> „Ältere Menschen“)
icon-url www.erfolgsfaktor-familie.de

Wenn Sie individuelle Beratung rund um das Thema Pflege benötigen, können Sie sich zudem an den Pflegestützpunkt wenden (s. Kapitel 4).