2.1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Pflegebedürftige Angehörige
Viele pflegebedürftige Menschen möchten durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter verbessert. Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen können folgende berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen:
Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung
zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige
oder teilweise Freistellung von der Arbeit, entsprechend
den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit.
Das heißt, eine vollständige Freistellung kann – wie
bei der Pflegezeit – bis zu 6 Monaten erfolgen. Eine teilweise
Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch
genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen
– auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit
– darf aber 24 Monate nicht überschreiten.
Der Anspruch für eine Freistellung bis zu 6 Monaten
besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten
und für eine längere Freistellung bei Arbeitgebern mit
mehr als 25 Beschäftigten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Im Falle einer unerwarteten akuten Pflegesituation
haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage
der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung
der Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege
zu organisieren. Beschäftigte, die dies in Anspruch nehmen,
können – sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist – ein auf bis zu
10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Pflegezeit
Beschäftigte, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen
zu Hause pflegen wollen, haben die Möglichkeit einer
Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monate. Die
Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung
erfolgen. So können Beschäftigte ihre
berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Pflegebedarf
ausrichten. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht
bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Familienpflegezeit
Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen
Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde
Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit
bis zu 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss
die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden
betragen.
Umfangreiche Informationen zu diesen Regelungen finden
Sie auf den Seiten der zuständigen Ministerien:
www.bmas.de (-> „Arbeit“ -> „Arbeitsrecht“)
www.bmfsfj.de (-> „Themen“ -> „Ältere Menschen“)
www.erfolgsfaktor-familie.de
Wenn Sie individuelle Beratung rund um das Thema Pflege benötigen, können Sie sich zudem an den Pflegestützpunkt wenden (s. Kapitel 4).