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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

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Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde 1995 einge-

führt, um Pflegebedürftige und ihre Familien

zu entlasten. Die Leistungen der Pflegever­

sicherung sind unabhängig von Einkommen

undVermögen des Versicherten.

Wer ist pflegebedürftig?

Nach der Definition des Pflegegesetzes wer-

den im Sinne von „Pflegebedürftigkeit“ Per-

sonen erfasst, die wegen einer körperlichen,

geistigen oder seelischen Krankheit oder

Behinderung im Bereich der Körperpflege,

der Ernährung, der Mobilität und der haus-

wirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – vor-

aussichtlich für mindestens sechs Monate –

in erheblichem oder höheremMaße der Hilfe

bedürfen.

Das Verfahren zur Feststellung der

Pflegebedürftigkeit

Für den Bezug von Leistungen aus der Pflege­

versicherung muss ein Antrag bei der Pflege-

kasse gestellt werden. Diese befindet sich bei

der Krankenkasse. Ein Familienangehöriger

kann z. B. auch die Antragstellung über­

nehmen, wenn er/sie dazubevollmächtigt ist.

Nach dem Eingang des Antrages beauftragt

die Pflegekasse den Medizinischen Dienst

der Krankenversicherung (MDK) oder andere

unabhängige Gutachter mit der Begutachtung

zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.

Wichtig:

Für den Leistungsbeginn ist das

Eingangsdatum des Antrages entscheidend,

daher sollte auf eine frühzeitige Antrag­

stellung geachtet werden. Bei Veränderung

der Pflegesituation kann ein Höherstufungs-

antrag gestellt werden.

Bei der Begutachtung wird der Hilfebedarf

für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung

undMobilität) und für die hauswirtschaftliche

Versorgung anhand der Begutachtungsricht-

linien ermittelt. Anhand des erforderlichen

Zeitaufwandes für die Hilfestellungen wird

eine Pflegestufe (1, 2 oder 3) zugeordnet.

Weiterhin gibt es die Pflegestufe 0. In der

Pflegestufe3kannbei einemaußergewöhnlich

hohen Pflegebedarf ein Härtefall zugeordnet

werden.

Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse

unterscheidet sich je nach Pflegestufe.

Die Begutachtung berücksichtigt nicht nur

die

Einstufung nach Pflegestufen

. Sie bein-

haltet auch eine zusätzliche Einstufung über

einen

erheblich allgemeinen Betreuungs-

bedarf, erheblich eingeschränkte Alltags-

kompetenz.

Personen jedes Alters können

aufgrund von demenzbedingten Fähigkeits-

störungen, geistigen Behinderungen oder

psychischen Erkrankungen in ihrer Alltags-

kompetenz erheblich eingeschränkt sein und

daher einen besonderen Betreuungsbedarf

benötigen. Bei entsprechender Feststellung

ermöglicht dies den Bezug von zusätzlichen

Leistungen der Pflegeversicherung.

Diese zusätzlichen Leistungen stehen so-

mit auch für Personen mit erheblich ein-

geschränkter Alltagskompetenz, die zwar

einen Hilfebedarf in der Grundpflege und

hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch

keine Pflegestufe haben, zur Verfügung.

Hierbei handelt es sich um die sog. Pflege-

stufe 0.

Wichtig:

Sollte eine Zuordnung in diese

Pflegestufen nicht möglich sein, und den-

noch Unterstützungsbedarf im Bereich der

Grundpflege und hauswirtschaftlichen Ver-

sorgung vorliegen, kann ggf. ein Antrag auf

„Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt gestellt

werden. Anders als bei der Pflegeversicherung

erfolgt hier jedoch eine Überprüfung der Ein-

kommens- und Vermögenssituation.

Hinweise zur Begutachtung

Vor dem Begutachtungstermin sollten Über­

legungen zum notwendigen Hilfebedarf er­

folgen.

Hilfreich ist hierbei das Führen eines „Pflege­

tagebuches“ über ca. eine Woche. In einem

Pflegetagebuch wird schriftlich festgehalten