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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde 1995 einge-
führt, um Pflegebedürftige und ihre Familien
zu entlasten. Die Leistungen der Pflegever
sicherung sind unabhängig von Einkommen
undVermögen des Versicherten.
Wer ist pflegebedürftig?
Nach der Definition des Pflegegesetzes wer-
den im Sinne von „Pflegebedürftigkeit“ Per-
sonen erfasst, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung im Bereich der Körperpflege,
der Ernährung, der Mobilität und der haus-
wirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – vor-
aussichtlich für mindestens sechs Monate –
in erheblichem oder höheremMaße der Hilfe
bedürfen.
Das Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
Für den Bezug von Leistungen aus der Pflege
versicherung muss ein Antrag bei der Pflege-
kasse gestellt werden. Diese befindet sich bei
der Krankenkasse. Ein Familienangehöriger
kann z. B. auch die Antragstellung über
nehmen, wenn er/sie dazubevollmächtigt ist.
Nach dem Eingang des Antrages beauftragt
die Pflegekasse den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) oder andere
unabhängige Gutachter mit der Begutachtung
zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Wichtig:
Für den Leistungsbeginn ist das
Eingangsdatum des Antrages entscheidend,
daher sollte auf eine frühzeitige Antrag
stellung geachtet werden. Bei Veränderung
der Pflegesituation kann ein Höherstufungs-
antrag gestellt werden.
Bei der Begutachtung wird der Hilfebedarf
für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung
undMobilität) und für die hauswirtschaftliche
Versorgung anhand der Begutachtungsricht-
linien ermittelt. Anhand des erforderlichen
Zeitaufwandes für die Hilfestellungen wird
eine Pflegestufe (1, 2 oder 3) zugeordnet.
Weiterhin gibt es die Pflegestufe 0. In der
Pflegestufe3kannbei einemaußergewöhnlich
hohen Pflegebedarf ein Härtefall zugeordnet
werden.
Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse
unterscheidet sich je nach Pflegestufe.
Die Begutachtung berücksichtigt nicht nur
die
Einstufung nach Pflegestufen
. Sie bein-
haltet auch eine zusätzliche Einstufung über
einen
erheblich allgemeinen Betreuungs-
bedarf, erheblich eingeschränkte Alltags-
kompetenz.
Personen jedes Alters können
aufgrund von demenzbedingten Fähigkeits-
störungen, geistigen Behinderungen oder
psychischen Erkrankungen in ihrer Alltags-
kompetenz erheblich eingeschränkt sein und
daher einen besonderen Betreuungsbedarf
benötigen. Bei entsprechender Feststellung
ermöglicht dies den Bezug von zusätzlichen
Leistungen der Pflegeversicherung.
Diese zusätzlichen Leistungen stehen so-
mit auch für Personen mit erheblich ein-
geschränkter Alltagskompetenz, die zwar
einen Hilfebedarf in der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch
keine Pflegestufe haben, zur Verfügung.
Hierbei handelt es sich um die sog. Pflege-
stufe 0.
Wichtig:
Sollte eine Zuordnung in diese
Pflegestufen nicht möglich sein, und den-
noch Unterstützungsbedarf im Bereich der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Ver-
sorgung vorliegen, kann ggf. ein Antrag auf
„Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt gestellt
werden. Anders als bei der Pflegeversicherung
erfolgt hier jedoch eine Überprüfung der Ein-
kommens- und Vermögenssituation.
Hinweise zur Begutachtung
Vor dem Begutachtungstermin sollten Über
legungen zum notwendigen Hilfebedarf er
folgen.
Hilfreich ist hierbei das Führen eines „Pflege
tagebuches“ über ca. eine Woche. In einem
Pflegetagebuch wird schriftlich festgehalten