8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Wirdder Anspruch auf ambulante Pflegesach-
leistungen nicht voll ausgeschöpft, kann seit
01. Januar 2015 der nicht genutzte Betrag
(maximal 40%der vorgesehenen Leistungen)
für niedrigschwellige Betreuungs- und Ent
lastungsangebote verwendet werden.
Pflegesachleistungen können auch mit dem
Pflegegeld kombiniert werden:
Kombinationsleistungen
In dem Fall, dass der Pflegebedürftige sowohl
durch seine Angehörigen oder andere Pflege-
personen, als auch durch den Pflegedienst
zu Hause versorgt wird, bezeichnet man dies
als Kombinationsleistung. Pflegegeld und
Pflegesachleistung werden kombiniert.
Wichtig:
Wenn die Leistungen der Pflege-
versicherung nicht ausreichen, und der ver-
bleibende Betrag nicht gezahlt werden kann,
kann ggf. beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“
beantragt werden.
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder
ist sie durch Krankheit vorübergehend an
der Pflege gehindert, ist es möglich bei der
zuständigen Pflegekasse Verhinderungs-
pflege zu beantragen.
Als Voraussetzung wird festgelegt, dass die
Pflegeperson den Pflegebedürftigen min
destens sechsMonate zu Hause gepflegt hat.
Wird die Verhinderungspflege durch eine
Ersatzpflegekraft durchgeführt, die mit dem
Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad
verwandt oder verschwägert ist, übernimmt
die Pflegekasse die Kosten für maximal
sechs Wochen und bis zu einem Betrag von
1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Wird die Verhinderungspflege durch eine
Ersatzpflegekraft übernommen, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad ver-
wandt oder verschwägert ist oder mit ihm in
einem Haushalt lebt, wird durch die Pflege-
kasse für die Dauer von bis zu sechs Wochen
proKalenderjahr einBetrag inHöhedesPflege-
geldes und der nachgewiesenen zusätzlichen
Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) gezahlt.
Das Pflegegeldunddie Aufwendungen dürfen
zusammen maximal 1.612 Euro betragen.
Falls in einem Kalenderjahr der Anspruch auf
Kurzzeitpflege nicht genutzt oder komplett
ausgeschöpftwurde, können Verhinderungs-
und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert
werden. Es können bis zu 806 Euro zusätzlich
für Verhinderungspflege genutzt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege
erleichtern und dazu beitragen, dem Pflege-
bedürftigen eine selbständige Lebens
führung zu ermöglichen. Sie werden unter-
schieden in:
n
Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett,
Notrufsystem, Lagerungshilfen)
Für technische Pflegehilfsmittel muss der
Pflegehilfsmittel: Badewannenlifter