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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

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Wirdder Anspruch auf ambulante Pflegesach-

leistungen nicht voll ausgeschöpft, kann seit

01. Januar 2015 der nicht genutzte Betrag

(maximal 40%der vorgesehenen Leistungen)

für niedrigschwellige Betreuungs- und Ent­

lastungsangebote verwendet werden.

Pflegesachleistungen können auch mit dem

Pflegegeld kombiniert werden:

Kombinationsleistungen

In dem Fall, dass der Pflegebedürftige sowohl

durch seine Angehörigen oder andere Pflege-

personen, als auch durch den Pflegedienst

zu Hause versorgt wird, bezeichnet man dies

als Kombinationsleistung. Pflegegeld und

Pflegesachleistung werden kombiniert.

Wichtig:

Wenn die Leistungen der Pflege-

versicherung nicht ausreichen, und der ver-

bleibende Betrag nicht gezahlt werden kann,

kann ggf. beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“

beantragt werden.

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder

ist sie durch Krankheit vorübergehend an

der Pflege gehindert, ist es möglich bei der

zuständigen Pflegekasse Verhinderungs-

pflege zu beantragen.

Als Voraussetzung wird festgelegt, dass die

Pflegeperson den Pflegebedürftigen min­

destens sechsMonate zu Hause gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege durch eine

Ersatzpflegekraft durchgeführt, die mit dem

Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad

verwandt oder verschwägert ist, übernimmt

die Pflegekasse die Kosten für maximal

sechs Wochen und bis zu einem Betrag von

1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Wird die Verhinderungspflege durch eine

Ersatzpflegekraft übernommen, die mit dem

Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad ver-

wandt oder verschwägert ist oder mit ihm in

einem Haushalt lebt, wird durch die Pflege-

kasse für die Dauer von bis zu sechs Wochen

proKalenderjahr einBetrag inHöhedesPflege-

geldes und der nachgewiesenen zusätzlichen

Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) gezahlt.

Das Pflegegeldunddie Aufwendungen dürfen

zusammen maximal 1.612 Euro betragen.

Falls in einem Kalenderjahr der Anspruch auf

Kurzzeitpflege nicht genutzt oder komplett

ausgeschöpftwurde, können Verhinderungs-

und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert

werden. Es können bis zu 806 Euro zusätzlich

für Verhinderungspflege genutzt werden.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege

erleichtern und dazu beitragen, dem Pflege-

bedürftigen eine selbständige Lebens­

führung zu ermöglichen. Sie werden unter-

schieden in:

n

Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett,

Notrufsystem, Lagerungshilfen)

Für technische Pflegehilfsmittel muss der

Pflegehilfsmittel: Badewannenlifter