8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Pflegebedürftige (ab 18 Jahren) eineZuzahlung
von 10 % der Kosten, maximal aber einen
Betrag von 25 Euro pro Hilfsmittel zahlen.
Größere Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten,
werden leihweise zur Verfügung gestellt, eine
Zuzahlung ist nicht erforderlich.
n
Verbrauchsprodukte (Betteinlagen, Ein-
malhandschuhe)
Ab 01. Januar 2015 übernimmt die Pflege-
kasse die Kosten für die zum Verbrauch be
stimmten Pflegehilfsmittel mit einem Betrag
bis zu 40 Euro monatlich.
Weiterhin beraten hierzu
Pflegeberatungs-
stellen, Sanitätsfachgeschäfte, ambulante
Pflegedienste oder der Senioren- und Pflege
stützunkt Niedersachsen imLandkreisRoten-
burg (Wümme) – „RoSe”
.
Wohnungsanpassung
DiePflegekassezahlt auf Antrag–unabhängig
von der Pflegestufe – einen Zuschuss für An-passungsmaßnahmen von bis zu 4.000 Euro.
Dieser soll die häusliche Pflege in der Woh-
nung möglichmachen, erleichtern, oder eine
möglichst selbständige Lebensführung des
Pflegebedürftigen wiederherstellen.
Ein Zuschuss wird für verschiedene Maß
nahmen gezahlt, wie z. B. Türverbreiterungen,
Rampen, Umbau eines Badezimmers, Ein-
und Umbau Mobiliar.
Die Gewährung eines Zuschusses ist auch ein
zweites Mal möglich, wenn sich die Pflege
situation verändert hat.
Weitere InformationenzumThemaWohnungs-
anpassung /Wohnberatung befinden sich im
Teil „Wohnen – Jetzt und in Zukunft”.
Hilfen für pflegende Angehörige
Der weitaus größte Anteil pflegebedürftiger
älterer Menschen lebt zu Hause und wird –
oft rund um die Uhr – von Angehörigen ver-
sorgt und betreut. Pflegende Angehörige
bringen viel Zeit und Geduld auf. Sie stellen
ihre eigenen Bedürfnisse zurück und werden
u. U. bis an die Grenzen ihrer Kräfte belastet.
Daher ist es wichtig eine gewisse „Selbst-
pflege“ zu erlernen.
Unterstützung für diese anspruchsvolle und
mitunter sehr aufreibendeAufgabe könnendie
im Folgenden aufgeführten Angebote bieten:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist
esmöglich, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fern zu bleiben, um die akute Pflege eines
nahen Angehörigen zu organisieren.
Pflegezeit
Der Anspruch wird einer Person gewährt, die
einennahenAngehörigen, bei demmindestens
Pflegestufe 1 vorliegt, inhäuslicher Umgebung
pflegt.
Auch bei Begleitung schwerstkranker Ange-
höriger in der letzten Lebensphase besteht
für maximal drei Monate die Möglichkeit die
Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.
Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine
unbezahlte, sozialversicherte Freistellung
von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs
Monaten. Die Pflegeperson bezieht dabei
innerhalb der Pflegezeit kein Gehalt, bleibt
aber auf Antrag sozialversichert.
Es besteht zukünftig ein Rechtsanspruch zur
Beantragung eines zinslosen Darlehens beim
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben (BAFzA) zur Absicherung des
Lebensunterhalts während der Freistellung.
Familienpflegezeit
Hierbei bietet sich die Möglichkeit bei der
Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause
in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die
Wochenarbeitszeit zu reduzieren. Über einen
Zeitraum von maximal 24 Monaten kann die
Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden
gekürzt werden. Der Rechtsanspruch gilt nicht
gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger
Beschäftigten. Es besteht Kündigungsschutz.
Der Einkommensausfall kann durch die Be