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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

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Pflegebedürftige (ab 18 Jahren) eineZuzahlung

von 10 % der Kosten, maximal aber einen

Betrag von 25 Euro pro Hilfsmittel zahlen.

Größere Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten,

werden leihweise zur Verfügung gestellt, eine

Zuzahlung ist nicht erforderlich.

n

Verbrauchsprodukte (Betteinlagen, Ein-

malhandschuhe)

Ab 01. Januar 2015 übernimmt die Pflege-

kasse die Kosten für die zum Verbrauch be­

stimmten Pflegehilfsmittel mit einem Betrag

bis zu 40 Euro monatlich.

Weiterhin beraten hierzu

Pflegeberatungs-

stellen, Sanitätsfachgeschäfte, ambulante

Pflegedienste oder der Senioren- und Pflege­

stützunkt Niedersachsen imLandkreisRoten-

burg (Wümme) – „RoSe”

.

Wohnungsanpassung

DiePflegekassezahlt auf Antrag–unabhängig

von der Pflegestufe – einen Zuschuss für An-passungsmaßnahmen von bis zu 4.000 Euro.

Dieser soll die häusliche Pflege in der Woh-

nung möglichmachen, erleichtern, oder eine

möglichst selbständige Lebensführung des

Pflegebedürftigen wiederherstellen.

Ein Zuschuss wird für verschiedene Maß­

nahmen gezahlt, wie z. B. Türverbreiterungen,

Rampen, Umbau eines Badezimmers, Ein-

und Umbau Mobiliar.

Die Gewährung eines Zuschusses ist auch ein

zweites Mal möglich, wenn sich die Pflege­

situation verändert hat.

Weitere InformationenzumThemaWohnungs-

anpassung /Wohnberatung befinden sich im

Teil „Wohnen – Jetzt und in Zukunft”.

Hilfen für pflegende Angehörige

Der weitaus größte Anteil pflegebedürftiger

älterer Menschen lebt zu Hause und wird –

oft rund um die Uhr – von Angehörigen ver-

sorgt und betreut. Pflegende Angehörige

bringen viel Zeit und Geduld auf. Sie stellen

ihre eigenen Bedürfnisse zurück und werden

u. U. bis an die Grenzen ihrer Kräfte belastet.

Daher ist es wichtig eine gewisse „Selbst-

pflege“ zu erlernen.

Unterstützung für diese anspruchsvolle und

mitunter sehr aufreibendeAufgabe könnendie

im Folgenden aufgeführten Angebote bieten:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist

esmöglich, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit

fern zu bleiben, um die akute Pflege eines

nahen Angehörigen zu organisieren.

Pflegezeit

Der Anspruch wird einer Person gewährt, die

einennahenAngehörigen, bei demmindestens

Pflegestufe 1 vorliegt, inhäuslicher Umgebung

pflegt.

Auch bei Begleitung schwerstkranker Ange-

höriger in der letzten Lebensphase besteht

für maximal drei Monate die Möglichkeit die

Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine

unbezahlte, sozialversicherte Freistellung

von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs

Monaten. Die Pflegeperson bezieht dabei

innerhalb der Pflegezeit kein Gehalt, bleibt

aber auf Antrag sozialversichert.

Es besteht zukünftig ein Rechtsanspruch zur

Beantragung eines zinslosen Darlehens beim

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-

liche Aufgaben (BAFzA) zur Absicherung des

Lebensunterhalts während der Freistellung.

Familienpflegezeit

Hierbei bietet sich die Möglichkeit bei der

Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause

in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die

Wochenarbeitszeit zu reduzieren. Über einen

Zeitraum von maximal 24 Monaten kann die

Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden

gekürzt werden. Der Rechtsanspruch gilt nicht

gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger

Beschäftigten. Es besteht Kündigungsschutz.

Der Einkommensausfall kann durch die Be