Table of Contents Table of Contents
Previous Page  56 / 112 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 56 / 112 Next Page
Page Background

Die Bürgerstiftung Waiblingen

Kommunalwahlen in Waiblingen

„Die Bürgerstiftung Waib-

lingen ist eine Stiftung von

Bürgerinnen und Bürgern für

Bürgerinnen und Bürger, die

zur Stärkung von Gemein-

sinn und Verantwortung in

Waiblingen beiträgt.“ Mit

diesem Satz beginnt die

Präambel der Satzung der Bürgerstiftung Waiblingen. Er soll darauf

hinweisen, dass die Stiftung für alle da ist: für die Bürgerinnen und

Bürger, die durch Zustiftungen und Spenden Zeichen setzen und

positiv in die Zukunftsgestaltung eingreifen, für diejenigen, die ihre

Zeit einbringen in den Projekten, in Organisationen und Einrich-

tungen, die durch die Stiftung gefördert werden können, und

nicht zuletzt für diejenigen, die von den geförderten Maßnahmen

profitieren. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Projekten und

Maßnahmen auf den Gebieten:

– Bildung und Erziehung

– Jugend- und Altenhilfe

– Kultur, Kunst- und Denkmalpflege und

– Umwelt- und Naturschutz

– öffentliches Gesundheitswesen und Sport

– Heimatpflege

– Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen

Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankes

– die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO

Aus den Erträgen der Stiftung sollen gemeinnützige Maßnahmen

entwickelt und gefördert werden, die geeignet sind

– bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen

– die Übernahme von Ehrenämtern zu fördern

– Hilfe zur Selbsthilfe zu geben und zu unterstützen

– zur solidarischen Verantwortung für das Gemeinwohl auf breiter

Basis zu motivieren und so in Waiblingen eine Kultur des

Miteinanders noch stärker zu verwurzeln.

Sie wollen mehr wissen über die erfolgreichen Projekte oder über

die Gremien? Ausführliche Informationen finden Sie im Internet:

www.waiblingen.de/buergerstiftung

Gemeinderat, Ortschaftsräte, Kreistag, Regionalversammlung und

Europäisches Parlament – die Waiblinger Wahlberechtigten hatten am

Sonntag, 25. Mai 2014, viele Kreuze zu verteilen. Für den Waiblinger

Gemeinderat, das wichtigste städtische Gremium, brachte sie einige

Neuerungen.

Acht neue Stadträtinnen und Stadträte wurden bei der konstituierenden

Sitzung am 24. Juli 2014 auf ihr Amt verpflichtet – die ausscheidenden

acht Gremiumsmitglieder hatten sich nicht wieder zur Wahl aufstellen

lassen. Die Anzahl der Sitze ist mit 32 also gleich geblieben – aber

deren Verteilung hatte sich verändert (s.u.) und außerdem ist die Liste

„Grüne, Natur- und Tierfreunde“ (GRÜNT) als „nicht mitgliedschaftlich

organisierte Wählervereinigung“ neu im Ratssaal der Stadt.

Von 41.610 Wahlberechtigten (2009: 38 630), unter ihnen zum

ersten Mal 1.046 junge Wähler zwischen 16 und 18 Jahren, unter­

nahmen 17.860 (2009: 17.555) den Weg an die Wahlurne, das ent-

spricht 42,9 Prozent (2009: 45,4 Prozent, 2004 lag die Beteiligung

bei 47,4 Prozent, 1999 waren es noch 48,8 Prozent).

Die Sitzverteilung (in Klammer die vorherige Legislaturperiode)

CDU:

9 (10)

SPD:

7 (8)

Demokratische Freie Bürger:

6 (6)

Alternative Liste:

5 (4)

FDP:

3 (3)

Bürgerliste Bittenfeld:

1 (1)

GRÜNT

1 (0)

Die nächsten Kommunalwahlen finden 2019 statt.

Kommunalpolitik in Baden-Württemberg

Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg haben in kom-

munalpolitischen Angelegenheiten bedeutenden Einfluss, denn sie

entscheiden unmittelbar, wer Bürgermeister, im Fall Waiblingens, wer

Oberbürgermeister, wird (Plebiszit); sie haben mit ihrem Panaschieren

und Kumulieren einen stärkeren Einfluss darauf, wer in den Gemein-

derat kommt.

Die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland reicht bis in die

Zeit der Gemeindebildung im 13. Jahrhundert zurück. Vor allem

im deutschen Südwesten ist diese Tradition kommunaler Selbst­

verwaltung bis zum heutigen Tag nahezu ungebrochen.

Freilich bedeutet kommunale Selbstverwaltung nicht unbedingt

schon demokratische Kommunalpolitik mit den gleichen Teilhabe­

rechten aller erwachsenen Gemeindebewohner. Dies ist erst eine

Errungenschaft der neueren Zeit.

Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan der Gemeinde” (§ 24,1 Satz 1

GemO). Er ist: die politische Vertretung der Bürgerschaft, welche die

„Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest(legt)... und über

alle Angelegenheiten der Gemeinde (entscheidet), soweit nicht der

Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist“ (§ 24,1 Satz 2, GemO).

Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeinde-

verwaltung. Der Gemeinderat ist rechtlich kein Parlament, sondern

ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung – auch mit Einzelfall­

entscheidungen – anleitet.

54