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Die Bürgerstiftung Waiblingen
Kommunalwahlen in Waiblingen
„Die Bürgerstiftung Waib-
lingen ist eine Stiftung von
Bürgerinnen und Bürgern für
Bürgerinnen und Bürger, die
zur Stärkung von Gemein-
sinn und Verantwortung in
Waiblingen beiträgt.“ Mit
diesem Satz beginnt die
Präambel der Satzung der Bürgerstiftung Waiblingen. Er soll darauf
hinweisen, dass die Stiftung für alle da ist: für die Bürgerinnen und
Bürger, die durch Zustiftungen und Spenden Zeichen setzen und
positiv in die Zukunftsgestaltung eingreifen, für diejenigen, die ihre
Zeit einbringen in den Projekten, in Organisationen und Einrich-
tungen, die durch die Stiftung gefördert werden können, und
nicht zuletzt für diejenigen, die von den geförderten Maßnahmen
profitieren. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Projekten und
Maßnahmen auf den Gebieten:
– Bildung und Erziehung
– Jugend- und Altenhilfe
– Kultur, Kunst- und Denkmalpflege und
– Umwelt- und Naturschutz
– öffentliches Gesundheitswesen und Sport
– Heimatpflege
– Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankes
– die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO
Aus den Erträgen der Stiftung sollen gemeinnützige Maßnahmen
entwickelt und gefördert werden, die geeignet sind
– bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen
– die Übernahme von Ehrenämtern zu fördern
– Hilfe zur Selbsthilfe zu geben und zu unterstützen
– zur solidarischen Verantwortung für das Gemeinwohl auf breiter
Basis zu motivieren und so in Waiblingen eine Kultur des
Miteinanders noch stärker zu verwurzeln.
Sie wollen mehr wissen über die erfolgreichen Projekte oder über
die Gremien? Ausführliche Informationen finden Sie im Internet:
www.waiblingen.de/buergerstiftungGemeinderat, Ortschaftsräte, Kreistag, Regionalversammlung und
Europäisches Parlament – die Waiblinger Wahlberechtigten hatten am
Sonntag, 25. Mai 2014, viele Kreuze zu verteilen. Für den Waiblinger
Gemeinderat, das wichtigste städtische Gremium, brachte sie einige
Neuerungen.
Acht neue Stadträtinnen und Stadträte wurden bei der konstituierenden
Sitzung am 24. Juli 2014 auf ihr Amt verpflichtet – die ausscheidenden
acht Gremiumsmitglieder hatten sich nicht wieder zur Wahl aufstellen
lassen. Die Anzahl der Sitze ist mit 32 also gleich geblieben – aber
deren Verteilung hatte sich verändert (s.u.) und außerdem ist die Liste
„Grüne, Natur- und Tierfreunde“ (GRÜNT) als „nicht mitgliedschaftlich
organisierte Wählervereinigung“ neu im Ratssaal der Stadt.
Von 41.610 Wahlberechtigten (2009: 38 630), unter ihnen zum
ersten Mal 1.046 junge Wähler zwischen 16 und 18 Jahren, unter
nahmen 17.860 (2009: 17.555) den Weg an die Wahlurne, das ent-
spricht 42,9 Prozent (2009: 45,4 Prozent, 2004 lag die Beteiligung
bei 47,4 Prozent, 1999 waren es noch 48,8 Prozent).
Die Sitzverteilung (in Klammer die vorherige Legislaturperiode)
CDU:
9 (10)
SPD:
7 (8)
Demokratische Freie Bürger:
6 (6)
Alternative Liste:
5 (4)
FDP:
3 (3)
Bürgerliste Bittenfeld:
1 (1)
GRÜNT
1 (0)
Die nächsten Kommunalwahlen finden 2019 statt.
Kommunalpolitik in Baden-Württemberg
Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg haben in kom-
munalpolitischen Angelegenheiten bedeutenden Einfluss, denn sie
entscheiden unmittelbar, wer Bürgermeister, im Fall Waiblingens, wer
Oberbürgermeister, wird (Plebiszit); sie haben mit ihrem Panaschieren
und Kumulieren einen stärkeren Einfluss darauf, wer in den Gemein-
derat kommt.
Die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland reicht bis in die
Zeit der Gemeindebildung im 13. Jahrhundert zurück. Vor allem
im deutschen Südwesten ist diese Tradition kommunaler Selbst
verwaltung bis zum heutigen Tag nahezu ungebrochen.
Freilich bedeutet kommunale Selbstverwaltung nicht unbedingt
schon demokratische Kommunalpolitik mit den gleichen Teilhabe
rechten aller erwachsenen Gemeindebewohner. Dies ist erst eine
Errungenschaft der neueren Zeit.
Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan der Gemeinde” (§ 24,1 Satz 1
GemO). Er ist: die politische Vertretung der Bürgerschaft, welche die
„Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest(legt)... und über
alle Angelegenheiten der Gemeinde (entscheidet), soweit nicht der
Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist“ (§ 24,1 Satz 2, GemO).
Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeinde-
verwaltung. Der Gemeinderat ist rechtlich kein Parlament, sondern
ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung – auch mit Einzelfall
entscheidungen – anleitet.
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