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In der Tat sind die so genannten „Stich­

tage“ von Bundesland zu Bundesland

unterschiedlich. Auch die Bestimmungen

zu Zurückstellungen oder früheren Ein­

schulungen variieren.

TIPP

Baden-Württemberg

Stichtag: 30. September

Vorzeitig eingeschult werden können Kinder,

die bis zum 30. Juni des folgenden Kalender-

jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Eine begründete Zurückstellung ist möglich.

Die Schulanmeldung

Die fristgerechte Anmeldung Ihres Kin­

des zum Unterricht in der zuständigen

Grundschule ist Pflicht. Die zuständige

Grundschule ist fast immer die, die dem

Zuhause des Schulanfängers am nächsten

liegt. Auch wer sein Kind auf eine andere

Schule, eine Privatschule etwa, schicken

möchte, muss dies zunächst bei der

zuständigen Grundschule beantragen. Ein

Antrag auf Rückstellung ist ebenfalls im

Rahmen der Schulanmeldefristen zu stel­

len. Die Schulaufsicht entscheidet dann

nach Vorlage der Begründung – das kann

die Stellungnahme der Kindertagesstätte

sein, das Gutachten eines Schularztes oder

eines Schulpsychologen. Auch ein Antrag

auf vorzeitige Schulaufnahme kann in

diesem Rahmen gestellt werden. Schulan­

meldungsfristen sollten am besten früh­

zeitig bei der zuständigen Grundschule

erfragt werden. Zur Schulanmeldung mit­

zubringen sind in jedem Fall

ƒ

ƒ

die Personalpapiere des anmeldenden

Erziehungsberechtigten,

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die Geburtsurkunde des Kindes,

ƒ

ƒ

sonstige Personalpapiere des Kindes.

Die Schuleingangsuntersuchung

Vor, beziehungsweise, kurz nach der

Einschulung sind in allen Bundes­

ländern Schuleingangsuntersuchungen

vorgeschrieben. Allerdings variieren

sie in Umfang und Form. Bei der Schul­

eingangsuntersuchung geht es darum,

gesundheitliche oder entwicklungsbe­

zogene Einschränkungen eines Kindes

festzustellen, die speziell für den Schul­

besuch relevant sind, etwa Seh-, Hör- oder

Sprachstörungen.

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