Titelbild Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
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2.2 Sozialhilfe

2.2 Sozialhilfe

Ziel der Sozialhilfe ist es, bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen zu (siehe Sozialgesetzbuch SGB XII). Nicht wenige unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihr Leben lang gearbeitet haben, beziehen unverschuldet sehr niedrige Renten. Auch sie sollen im Alter ein finanziell gesichertes Leben führen können.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten bedürftige Personen,

Der Antrag ist bei Ihrer Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zustellen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt anschließend im Landratsamt beim Sozialamt.

Sozialamt Ebersberg
Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg
08092 823-0 08092 823-210
sozialamt-leistung@lra-ebe.de

Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist beim Jobcenter Ebersberg zu beantragen.

Jobcenter Ebersberg
Kolpingstraße 1, 85560 Ebersberg
08092 825 693 08092 825 690
www.jobcenter-ebersberg.de

Hilfen zur Gesundheit
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Personen, die von der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ausgeschlossen sind, können über das Sozialamt im Landratsamt eventuell Hilfe zur Gesundheit erhalten. Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst

Diese können in besonderen Bedarfssituationen gewährt werden, auch wenn man sonst in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Hilfe zur Pflege
Der Bezirk Oberbayern ist als überörtlicher Sozialhilfeträger für die ambulante und die stationäre Hilfe zur Pflege zuständig.

Hilfe zur Pflege können pflegebedürftige Personen erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um eine angemessene Pflege zu finanzieren. Die Personen müssen also bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII sein.

Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen. Personen, die nicht pflegeversichert sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege benötigen, erhalten Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe. Bei allen anderen Personen werden die Leistungen der Pflegekasse auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.

Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege unterstützt Sie im Landkreis Ebersberg die

Beratung vor Ort des Bezirks Oberbayern
im Pflegestützpunkt
Kompetenzzentrum Barrierefreiheit & Pflege
Marktplatz 2, 85567 Grafing
089 2198-21 05 0
beratung-ebe@bezirk-oberbayern.de
www.bezirk-oberbayern.de/Beratung-vor-Ort

Unterhaltspflicht der Kinder
Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Das Sozialamt im Landratsamt wird sich bei Sozialhilfebezug der Eltern mit den Kindern in Verbindung setzen und prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt beizutragen.

Bei der Grundsicherung im Alter, bei der Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.